DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 stimmen wörtlich mit dem OECD-MA überein. Es ergeben sich keine Abweichungen in der praktischen Anwendung des Abkommens.
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung
2Portugal vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Portugal).
3Die Bundesrepublik Deutschland wendet auf Betriebsstätteneinkünfte einer portugiesischen Betriebsstätte die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt an (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Portugal). Dies gilt allerdings nach Abs. 8 des Protokolls zum DBA-Portugal nur, wenn die Betriebsstätte bestimmte „aktive” Tätigkeiten ausübt. Ansonsten gilt die Anrechnungsmethode.