DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot betrifft nicht den durch die Verteilungsartikel geregelten Zugriff auf das jeweilige Besteuerungssubstrat, sondern stellt Anforderungen an ein benachteiligungsfreies innerstaatliches Steuerrecht. Eine sog. Meistbegünstigung ist damit allerdings nicht verbunden.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Der gesamte Artikel entspricht mit einer Ausnahme wortgleich dem Art. 24 OECD-MA seit der Fassung 1998. Lediglich Art. 24 Abs. 2 OECD-MA enthält unverändert seit 1998 die ergänzende Klarstellung der gleichen Verhältnisse „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit”. Diese Ergänzung enthält die Vorschrift des DBA Polen nicht.
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 25 Abs. 1 DBA Polen
7Abs. 1 des Abkommens regelt den Diskriminierungsschutzbereich für Staatsangehörige eines Vertragsstaats. Dieser gi...