DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 23 Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der in Art. 2 DBA Polen geregelte sachliche Anwendungsbereich umfasst auch die Steuern vom Vermögen (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 OECD-MA 2017 Rz. 82). Art. 23 des Abkommens regelt wiederum die Zuweisung des Besteuerungsrechts für dieses Vermögen.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 23 DBA Polen ist identisch zu Art. 22 OECD-MA 1998 und inhaltsgleich zu Art. 22 OECD-MA 2017. Abs. 2 DBA Polen nennt neben beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte auch das betriebliche Vermögen einer festen Einrichtung für die Ausübung der selbständigen Arbeit. Grund für das Fehlen der festen Einrichtung im OECD-MA 2017 ist das Fehlen einer Vorschrift zur selbständigen Arbeit im OECD-MA seit 2000. Seit dem Update des OECD-MA im Jahr 2017 sieht Art. 22 OECD-MA statt einer Besteuerung im Staat der Geschäftsleitung eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens vor.
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 23 Abs. 1 DBA Polen
7Wenngleich Art. 2 Abs. 2 DBA Polen a...