DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Andere Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 des Abkommens normiert das Besteuerungsrecht für bisher nicht von Verteilungsnomen erfassten Einkünften. Diese Regelung stellt damit einen Auffangtatbestand dar.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 22 Abs. 1 und 2 DBA Polen entspricht im Wortlaut Abs. 1 und 2 des Art. 21 OECD-MA 2017. Allein in Abs. 2 ergeben sich kleine sprachliche, aber keine inhaltlichen Abweichungen des OECD-MA 1998 und des DBA Polen zum Musterabkommen 2017. Das OECD-MA 2017 spricht von einer Geschäftstätigkeit, das DBA Polen wie auch das Musterabkommen 1998 von einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit. Darüber hinaus wurde das Abkommen mit Abs. 3 um eine Vorschrift erweitert, welche den Fremdvergleichsgrundsatz in die Behandlung der anderen Einkünfte mit aufnimmt.
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 22 Abs. 1 DBA Polen
7Abs. 1 entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte, die keinem Verteilungsartikel zuzuordnen sind, lie...