DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Professoren und Forscher
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 des Abkommens normiert die Steuerbefreiung für bestimmte Lehr- und Forschungstätigkeiten (sog. Professorenklausel) im Gaststaat. Im Ergebnis handelt es sich nicht um eine Verteilungsnorm im eigentlichen Sinne, da lediglich die Steuerbefreiung im Gastland gewährt und das Besteuerungsrecht und dessen Ausübung im Herkunftsstaat (d. h. des Staates, in dem der Begünstigte weiterhin ansässig ist oder unmittelbar vor Aufnahme der Lehr- und Forschungstätigkeit ansässig war) vorausgesetzt wird.
2Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt sowohl eine sorgfältige Prüfung der übrigen Abkommensbestimmungen als auch des innerstaatlichen Rechts des Herkunftsstaates voraus. Andernfalls lässt sich nicht beantworten, ob das Besteuerungserfordernis im Tatbestand des Art. 20 DBA Polen überhaupt erfüllt werden kann. Hierzu ist auf Abkommensebene die während des Einkünftebezugs bestehende Ansässigkeit zu klären. Weiterhin kommt es auf den Status als Arbeitnehmer (und ggf. dessen Arbeitgeber, nämlich Einschlägigkeit der Kassenstaatsklausel) oder Selbständigen an. Zwar sind Profe...