DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 DBA Polen ist Ausdruck des Kassenstaatsprinzips: Die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Vergütungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers erfolgt zugunsten des Kassenstaats. Dieser ist der sog. Quellenstaat. Eine Ausnahme gilt für Ortskräfte. Diese Vorschrift ist gegenüber Art. 15, 16 und 18 des Abkommens vorrangig anzuwenden. Weiterhin regelt der Artikel die Besteuerung der Ruhegehälter (Abs. 2) und trifft für bestimmte Körperschaften eine entsprechende Regelung, stellt diese aber unter einen Besteuerungsvorbehalt im Quellenstaat (Abs. 4). Im Fall einer Vergütung für eine Dienstleistung bzw. Ruhegehaltszahlung von einem in Abs. 3 genannten Arbeitgeber, der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, kommen dagegen Art. 15, 16 und 18 DBA zur Anwendung. Diese Regelung rechtfertigt sich durch Annäherung an einen privatrechtlichen Arbeitgeber.
2Entgegen im Schrifttum geäußerter Kritik ist die Regelung zwar am Primär- und Sekundärrecht der EU zu messen, jedoch vermag sie keine Europarechtswidrigkeit zu begründen, insbesondere ist ein Verstoß gegen die Arbeitnehm...