DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 des Abkommens regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechtes von Renten, Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen, aber auch für Bezüge aus Sozialversicherungen, Entschädigungen in Form von wiederkehrenden Leistungen und Unterhaltszahlungen.
2Renten unterliegen in Polen der regulären Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuertarif. Unabhängig von der persönlichen Steuerpflicht erfolgt eine Veranlagung, wobei der Rentenversicherungsträger einen Abzug als Steuervorauszahlung einbehält (Art. 34 ff. pEStG).
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Die Musterabkommen 1998 wie auch 2017 weisen das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Dies entspricht dem Grundtatbestand des Abs. 1 des vorliegenden DBA Polen, wenngleich der Vorbehalt für Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst, wie auch die Präzisierung „für frühere unselbständige Arbeit”, fehlt. Die Ausnahmen der Abs. 2–5 wie auch die Begriffsdefinition in Abs. 6 sind den OECD-MA fremd, dafür aber in der deutschen Verhandlungsgrundlage in ähnlic...