DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Künstler und Sportler berühren häufig nur punktuell die jeweils andere Volkswirtschaft, verfügen jedoch über erhebliche Einkunftsmöglichkeiten. Unter Beachtung der Intensitätsschwelle des Art. 7 i. V. mit Art. 5 DBA Polen (bei Unternehmern) bzw. Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA Polen (bei Arbeitnehmern) käme es in Ermangelung einer Sonderregelung nicht zu einem Besteuerungszugriff des Quellenstaates. Der sich am Art. 17 OECD-MA 1998 orientierende Art. 17 DBA Polen enthält im Wesentlichen drei Regelungen: Abs. 1 schafft eine Sonderregelung, die sich im Verhältnis zu den Unternehmensgewinnen (Art. 7 DBA Polen) und den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Art. 14 und Art. 15 DBA Polen) ergeben („Ungeachtet der Art. 7, 14 und 15…“). Abs. 2 beinhaltet zur Vermeidung von Missbrauch eine Sonderregelung für zwischengeschaltete Gesellschaften (sog. Künstlergesellschaften). Der Abs. 3 stellt eine Begünstigung des wechselseitigen Kulturaustausches dar und entzieht dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 17 DBA Polen enthält drei Absätze, wobei Abs. 1 und 2 im Wesentlichen dem Abs. 1 und 2 des Art. 17 OECD-MA 2017 entsprechen. Abs. 1 hat nach dem...