DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 DBA Polen regelt die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Vorbehaltlich besonderer Regelungen (Art. 16–19) erfolgt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Arbeitsnehmers. Abweichend hiervon erfolgt die Besteuerung im Tätigkeitsstaat (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. mit Satz 2 DBA Polen), sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 kumulativ vorliegen. Diese – auch unter dem Begriff der 183-Tage-Regelung bekannte – Intensitätsschwelle schließt die Besteuerung des Tätigkeitsstaats unter bestimmten Voraussetzungen aus.
2Für Arbeitnehmer auf Verkehrsmitteln (Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Binnenschiffe) sowie Leiharbeitnehmer bestehen in Abs. 3 und 4 befindliche, gegenüber Abs. 1 und 2 vorrangige Besteuerungsregeln. Abs. 3 räumt das Besteuerungsrecht dem Ausübungsstaat der Tätigkeit zu und Abs. 4 dem Geschäftsleitungsstaat.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Für Abs. 1 ergeben sich im Vergleich zum OECD-MA seit der Fassung 1998 grds. keine Unterschiede. Anders als im OECD-MA erfolgt der ausdrückliche Vorrang j...