DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 des Abkommens regelt das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren. Dieses ist grds. dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zuzuweisen. Abweichend vom OECD-MA, DBA Polen 1972, wie auch der deutschen Verhandlungsgrundlage räumt das DBA dem Quellenstaat ein beschränktes Besteuerungsrecht ein.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Das DBA Polen unterscheidet sich in mehrerlei Hinsicht von dem OECD-MA 1998 wie auch 2017. Die in Abs. 1 gängige Formulierung des Nutzungsempfängers (bereits im OECD-MA 1998) wurde aus den Musterabkommen nicht in alle Absätze übernommen. Durch die Gewährung des 5 %-Quellenbesteuerungsrechts, wie auch die Konkretisierung des Abs. 5, besteht eine Verschiebung der in Abs. 2–4 OECD-MA befindlichen Regelungen (jetzt Abs. 3, 4 und 6). Diese weisen teils inhaltliche Unterschiede zu den entsprechenden OECD-Normen auf. So erfassen diese auch die Benutzung (oder das Recht auf Nutzung) von bestimmten Ausrüstungen, wie auch Vergütungen für Persönlichkeitsrechte von dem Abkommen. Eine erweiterte Definition des Betriebsstättenvorbehaltes durch Abs. 5 findet sich v...