DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das abkommensrechtliche Herz für unternehmerische Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Kontext ist Art. 7, welcher das Besteuerungsrecht für entsprechende Einkünfte (vorbehaltlich besonderer Vorschriften aufgrund des Spezialitätsprinzips) dem Ansässigkeitsstaat zugesteht, sofern nicht im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte besteht und dieser die Einkünfte zuzurechnen sind. In der Folge ist Art. 7 DBA Polen im engen Zusammenhang mit Art. 5 DBA Polen anzuwenden (vgl. van der Ham/Lieber in GKGK, DBA, Art. 7 OCED-MA 2017 Rz. 19).
2Art. 7 DBA Polen folgt noch der bis einschließlich dem OECD-Update 2008 geltenden Aufteilung des Artikels in sieben Absätze. Erst durch die OECD-Aktualisierung 2010 besteht die Umsetzung des vollständigen Selbstständigkeitsprinzips (AOA) und der Aufteilung des Art. 7 des OECD-MA aus vier Absätze.
3Von den Unternehmensgewinnen i. S. des Art. 7 sind die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Art. 14 DBA Polen) abzugrenzen. Vom OECD-MA 2017 abweichend besteht für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eine eigene Vorschrift, d. h. die entsprechenden Einkünfte sind entweder Einkünfte i. S. des Art. 7 DBA Polen oder de...