DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Aus der engen Verbindung der Einkünfteerzielung zur geografischen Belegenheit der Immobilie ergibt sich das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates. Dabei erfasst Art. 6 ausschließlich laufende Einkünfte und keine Gewinne aus der Veräußerung oder Verwertung des Objektes. Letztere sind unter Art. 13 Abs. 1 DBA Polen zu subsumieren. Zur Ermittlung der Höhe nach nimmt das DBA keine Stellung. Diese obliegt dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Für das Begriffsverständnis ist primär auf das Recht des Belegenheitsstaates abzustellen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1), welches abkommensrechtlich autonom flankiert wird (Art. 6 Abs. 2 Satz 2). Abs. 3 umschreibt den Nutzungsbegriff und Abs. 4 regelt das Verhältnis zu Unternehmensgewinnen (Art. 7) und Einkünften aus einer selbständigen Arbeit (Art. 14).
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Gegenüber dem OCED-MA 1998 (wortgleich mit OECD-MA 2017) weist das DBA Polen bis auf zwei Ausnahmen keine inhaltlichen wie sprachlichen Abweichungen auf. Lediglich im Abs. 2 wird von natürlichen Ressourcen statt Bodenschätzen (wortnahe Übersetzung des englischspra...