DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 DBA Polen eröffnet den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Es nennt die unter das Abkommen fallenden Steuern, die Steuern vom Einkommen und Vermögen.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 2 des Abkommens entspricht mit Ausnahme der länderspezifischen Ergänzung in Abs. 3 im Wortlaut und Inhalt dem OECD-MA von 1998. Dies ist auch durch die zeitlichen Nähe beider Abkommen begründet. Im Vergleich zum OECD-MA 2017 ergeben sich keinerlei Abweichungen.
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 2 Abs. 1 DBA Polen
7Mit der Erneuerung des DBA Polen 1972 durch die aktuelle Version von 2003 werden auch Steuern vom Einkommen und vom Vermögen umfasst, welche für Rechnung einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaates erhoben werden. Diese Änderung ist klarstellender Natur. Auch im Vorgänger-DBA dürfte das Fehlen der Gebietskörperschaften zu keinem Ausschluss ...