DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 21 Abs. 1 und 2 DBA-Pakistan entsprechen den Regelungen des OECD-MA; in Art. 21 Abs. 2 wird die Betriebsstättenregelung auch auf feste Einrichtungen Selbständiger (s. Art. 14) angewandt. In Art. 21 Abs. 3 gibt es eine Sonderregelung zu Lotteriegewinnen und Preisen. Der Staat, aus dem sie stammen, darf sie nach seinem innerstaatlichen Steuerrecht besteuern. Eine Doppelbesteuerung wird ggf. über Art. 22 ausgeglichen.
2Einstweilen frei