DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentliche Funktionen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Pakistan entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, indem dem Kassenstaat sowohl das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen als auch Pensionen für Angehörige des öffentlichen Dienstes zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich damit um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA-Pakistan regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.
Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Pakistan greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen/Ruhegehälter für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Pakistan hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Pakistan). Sie tritt jedoch gegenüber der noch spezifischeren Regelung des Art. 28 (Vergütungen im diplomatischen/konsularischen Dienst) zurück (vgl. Rn. 21 zu Art. 19 OECD-MA).
Zu den be...