DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Pakistan weicht wesentlich vom Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA ab. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird hierbei allerdings abweichend vom OECD-MA nicht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen, sondern der Quellenstaat erhält ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht, wenn die Zahlung von einer dort ansässigen Person oder Betriebsstätte erbracht wird. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 24 DBA-Pakistan. Für aus Pakistan stammende Ruhegehälter gilt hiernach für den Steuerinländer die Steuerbefreiung. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen unter die Auffangregelung des Art. 22 DBA-Pakistan. Abweichend vom OECD-MA gilt jedoch auch hier das Quellenstaatsprinzip. Der Wohnsitzstaat besteuert ebenfalls unter Steueranrechnung.
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um regelmäßige Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln.
Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vg...