Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

Claudia Rademacher-Gottwald, Kempf (März 2009)

Erläuterungen

Kempf
I. Inhalt der Vorschrift

1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.

2Das DBA-Pakistan von 1994 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA 1992 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 ist wortgleich mit Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 OECD-MA war schon aus geographischen Gründen nicht zu übernehmen. Eine Art. 8 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung fehlt wie bei einer Reihe anderer Abkommen (vgl. u. Rn. 22).

3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals. Da sich das Abkommen nicht auf Vermögenssteuern bezieht, entfällt eine Regelung zur Besteuerung von Vermögen der Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.

4Ergänzend wird auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA Rn. 1 – 10 h...

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