DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 7 stimmen wörtlich mit den Abs. 1 bis 7 des Art. 7 OECD-MA überein.
II. Besonderheiten des DBA-Pakistan
2Das Protokoll zum DBA-Pakistan enthält in den Protokollpunkten Nr. 1 – 3 verschiedene Klarstellungen zu Art. 7 des Abkommens.
3Protokollpunkt Nr. 1 enthält eine eingeschränkte Form der Attraktivkraft der Betriebsstätte, die dem OECD-MA in dieser Art fremd ist. Entgegen den Empfehlungen des Kommentars zum OECD-MA (Nr. 7 – 10), der der freien Geschäftsabwicklung durch die Unternehmen Vorrang einräumt, legt Protokollpunkt Nr. 1 der Vermeidung von Missbräuchen großes Gewicht bei. Deshalb sollen Gewinne aus Verkäufen von Gütern oder Waren oder sonstiger Geschäftstätigkeit derselben oder ähnlicher Art, wie sie von der Betriebsstätte verkauft oder ausgeübt werden als der Betriebsstätte zurechenbar gelten, wenn nachgewiesen wird, dass die Transaktion durchgeführt wurde, um die Besteuerung in dem Staat zu vermeiden, in dem die Betriebsstätte liegt und die Betriebsstätte in irgend einer Form an der Transaktion beteiligt war. Diese Regelung wirkt sich etwa dann aus, wenn eine Betriebsstätte ein Produkt des Unternehmens verkauft, während ein zweites ähnliches Produkt direkt vom St...