DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Aufbau und Inhalt von Art. 5 DBA-Pakistan entsprechen weitgehend Art. 5 OECD-MA, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.
II. Betriebsstättenbeispiele
2Art. 5 Abs. 2 DBA-Pakistan enthält zwei Betriebsstättenbeispiele, die in Art. 5 Abs. 2 OECD-MA nicht enthalten sind. Zum einen ist dies das Lager in Buchst. f sowie die ständige Verkaufsausstellung in Buchst. h. Eine Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs gegenüber dem OECD-MA dürfte damit insofern verbunden sein, da nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-Pakistan das bloße Auslieferungslager nicht unter die Betriebsstättenausnahme der Hilfstätigkeiten fällt, sondern nur ein solches mit der Lagerung als Selbstzweck oder zur Ausstellung. Die ständige Verkaufsausstellung muss über die Hilfstätigkeit der Werbung hinausgehen, d. h. es müssen dort auch Verkäufe von Gütern oder Waren getätigt werden (so auch Müller in: Debatin/Wassermeyer, Pakistan Art. 5 Rz. 5).
III. Bau- und Montagebetriebsstätte
3Bei Bauausführungen oder Montagen lässt Art. 5 Abs. 2 Buchst. i DBA-Pakistan schon eine Dauer von mehr als sechs Monaten zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen.
IV. Vertreterbetriebsstätten
4Eine Abweichung zum OECD-MA stellt die Regelung in Art. 5 Abs. 4 Buchst. b DBA-Pakistan dar, wonach auch ein vollmachtsloser abhängiger Vertreter eine Betriebsstätte begründet, wenn er Bestände von Gütern und...