DBA-Kommentar
2024
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Artikel 31 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Wie schon die Überschrift nahe legt, finden sich in Art. 31 DBA Österreich Regelungen hinsichtlich des Inkrafttretens dieses Abkommens.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Art. 19 DBA Österreich 1922 und Art. 24 DBA Österreich 1954 sowie Art. 6 des Abänderungsabkommens 1992 enthielten Inkrafttretensbestimmungen.
4Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
5Art. 31 Abs. 1 DBA Österreich ist identisch mit Art. 31 Abs. 1 OECD-MA 2000.
6Nach Art. 31 Abs. 2 OECD-MA erfolgt das Inkrafttreten mit Austausch der Urkunden. Art. 31 Abs. 2 DBA Österreich legt jedoch den Zeitpunkt des Inkrafttretens – abweichend davon – einen Monat nach Austausch der Urkunden fest. Das DBA Österreich trat damit mit in Kraft.
2. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2017
7Siehe oben.