DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 28 DBA Österreich beabsichtigt einerseits die doppelte Nichtbesteuerung sowie eine allfällige Minderbesteuerung zu vermeiden und stellt andererseits klar, dass die Vertragspartner gegen Abkommensmissbrauch innerstaatliche Rechtsvorschriften anwenden dürfen.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Mit dem Abänderungsabkommen 1992 wurde in das Schlussprotokoll in Ziffer 28a die Bestimmung aufgenommen, dass im Recht des Wohnsitzstaats oder des anderen Vertragsstaats vorgesehene Maßnahmen zur Verhinderung doppelter Entlastungen oder missbräuchlicher Gestaltungen durch das Abkommen nicht berührt werden (Art. 5 Ziffer 5). Hierzu konnte der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat notifizieren, dass er keine Freistellung gewährt und eine etwaige Doppelbesteuerung durch Anrechnung beseitigt, um zu verhindern, dass dem Zweck dieses Abkommens nicht entsprechende Vorteile entstehen.
4Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
Im