DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 regelt, in welchem Umfang und in welcher Form die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten Informationen austauschen. Dies betrifft die Durchführung dieses DBA sowie die Abgabenverwaltung und -vollstreckung.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Im DBA Österreich 1922 fand sich keine Regelung bzgl. des Informationsaustausches.
4Nach Art. 20 DBA Österreich 1954 wurde vereinbart, dass sich die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten Mitteilungen machen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen. Der Inhalt der Mitteilung war geheim zu halten.
5Im Jahr 1954 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen geschlossen (siehe unten → Rz. 18 f.).
6–7Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
8Art. 26 Abs. 1 DBA Österreich entspricht wortwörtlich dem OECD-MA 2000.
9Auch Art. 26 Abs. 2 Satz 1–3 DBA Österreich stimmt mit den entsprechenden Bestimmungen im OECD-MA 2000 wortwörtlich überein, Satz 4 inhaltlich.
10Zusätzlich enthält das DBA Österreich Regelungen, welche die Verwendung von Informationen betreff...