DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das DBA Österreich sieht sowohl bei Ansässigkeit in Deutschland als auch in Österreich bei gewissen Einkünften die Befreiungs-, bei anderen die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Im DBA Österreich 1922 war keine – dem Art. 23 DBA Österreich – entsprechende Regelung enthalten.
4Nach Art. 11 Abs. 3 DBA Österreich 1954 waren im Abzugsweg erhobene Steuern, die nicht zu erstatten waren, auf Antrag vom Wohnsitzstaat auf die Steuer für diese Einkünfte anzurechnen. Nach Art. 15 Abs. 3 DBA Österreich 1954 war nicht ausgeschlossen, dass der Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben konnte, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entsprach.
5–6Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
7Das DBA Österreich enthält eine Kombination der Anrechnungs- und Freistellungsmethode, die für Österreich und Deutschland unterschiedlich ausgestaltet ist.
8Eine Art. 23A Abs. 4 OECD-MA 2000 entsprech...