DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 DBA Österreich beinhaltet ebenso wie Art. 19 OECD-MA 2000 das sog. eingeschränkte Kassenstaatsprinzip. Das heißt, Zahlungen von öffentlichen Kassen eines Staates für Aktiv- und Ruhebezüge sollen grds. nur von diesem Staat besteuert werden dürfen. Damit entspricht diese Regelung im Wesentlichen den OECD-Grundsätzen.
2Das Gegenteil, nämlich die ausschließliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat, ist vorgesehen, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden bzw. wurden, der Einkünftebezieher in diesem Staat ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit besitzt.
3Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
4Bereits in Art. 6 DBA Österreich 1922 und Art. 10 DBA Österreich 1954 war das Kassenstaatsprinzip für Zahlungen aus öffentlichen Kassen für eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit verankert.
5 Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
6Damit entspricht die Regelung im DBA Österreich im Wesentlichen den OECD-Grundsätzen. Im DBA Österreich ist der Anwendungsbereich im Vergleich zum OECD-MA 2000 erweitert auf Zahlungen aller juristischen Personen des öffent...