DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick
1In Art. 16 Abs. 1 DBA Österreich wird die Zuweisung der Besteuerungsrechte an Vergütungen für Aufsichts- und Verwaltungsräte geregelt, wobei das Besteuerungsrecht grds. dem Staat zugewiesen wird, in dem die Gesellschaft ansässig ist, für die diese Funktion ausgeübt wird. In Art. 16 Abs. 2 DBA Österreich ist eine entsprechende Bestimmung für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder enthalten.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Die Vorgängerbestimmung des heutigen Art. 16 DBA Österreich 2000 ist Art. 8 Abs. 4 DBA Österreich 1954. Das DBA Österreich 1954 wurde zwar vor dem ersten OECD-MA 1963 abgeschlossen und weicht daher in einigen Punkten davon ab. Art. 8 Abs. 4 DBA Österreich 1954 entsprach aber inhaltlich weitgehend bereits dem zeitlich späteren OECD-MA. Von Art. 8 Abs. 4 DBA Österreich 1954 waren nur natürliche Personen erfasst, die von einem „Unternehmen“, das den Ort der Geschäftsleitung in dem anderen Staat hat, Vergütungen als Aufsichtsratsmitglied, als nicht geschäftsführendes Mitglied eines Verwaltungsrats oder als ähnliches Organ bezogen haben. Da der Begriff des „Unternehmens“ im Abkommen nicht definiert wurde, fi...