DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat der Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, das ausschließliche Besteuerungsrecht. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte am Tätigkeitsort besteuert werden (Abs. 1).
2In Abs. 2–7 sind weitere Ausnahmen von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorgesehen, z. B. für Arbeitnehmerüberlassung und Grenzgänger.
3In der Regel erfolgt sowohl bei Ansässigkeit in Deutschland als auch in Österreich die Vermeidung der Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Befreiung von der ausländischen Steuer unter Progressionsvorbehalt im Inland (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a und d DBA Österreich).
4Bezieht ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, die nach Art. 15 Abs. 5 DBA Österreich in Österreich besteuert werden dürfen, so wird jedoch die österreichische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA Österreich).
5–6Einstweilen frei