DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 DBA Österreich weist dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind nach Art. 23 DBA Österreich im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung befreit, wobei diese bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden dürfen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Wie nach dem OECD-MA 2000 fallen unter diese Bestimmung nur laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, nicht jedoch Veräußerungsgewinne nach Art. 13 DBA Österreich.
2In den österreichischen DBA wird in Abs. 1 statt des Wortes „können“, wie es im OECD-MA 2000 vorgesehen ist, das Wort „dürfen“ verwendet. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Auslegung der gegenständlichen Bestimmung.
3–4Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
5Im DBA Österreich 1922 wurde der Ertrag aus Grundstücken und Gebäuden ausschließlich dem Belegenheitsstaat zugewiesen (Art. 2 Abs. 1).
6Im DBA Österreich von 1954 waren die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Art. 3 geregelt. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des...