DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 beinhaltet Definitionen für einige im DBA Österreich verwendete Begriffe. Auch in einigen Verteilungsnormen (z. B. Art. 4, Art. 5, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 18 Abs. 4) finden sich Begriffsbestimmungen.
2In Abs. 1 ist ausdrücklich erwähnt, dass die Definitionen des Art. 3 für dieses Abkommen gelten, „wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert“. Diese Vorbehaltsklausel entspricht dem OECD-MA. Sie ist zurückzuführen auf die angloamerikanische Gesetzgebungs- und Vertragstechnik, um dem Richter eine über den Wortlaut hinausgehende systematische und teleologische Auslegung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit besteht im kontinentaleuropäischen Raum ohnehin.
3Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
4Im Vertrag zwischen dem deutschen Reiche und der Republik Österreich zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung von 1922 fand sich keine unmittelbare Vorgängerregelung zu dem heutigen Art. 3 DBA Österreich. Vielmehr wurden in unterschiedlichen Bestimmungen einzelne Begriffe definiert. Der Begriff „Wohnsitz“ wurde in Art. 1 Abs. ...