DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. In Art. 2 Abs. 3 DBA Österreich werden diese Steuern aufgelistet. Es handelt sich um eine Aufzählung mit exemplarischen Charakter, weil nach Abs. 4 das Abkommen auch auf Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art anzuwenden ist, die nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt wurden (sog. Anpassungsklausel). Jährlich haben sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander abkommensrelevante Änderungen in ihren Steuergesetzen mitzuteilen.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Art. 18 des DBA Österreich 1922 legte bereits den sachlichen Anwendungsbereich fest.
4Art. 2 des DBA Österreich 1954 enthielt Regelungen, die im Wesentlichen den Abs. 3 und Abs. 4 entsprechen.
5Im Gegensatz zum DBA Österreich 1954 sind folgende Steuern nicht mehr in dem Katalog der aktuellen Fassung aufgeführt:
frühere deutsche Steuern: die Abgabe Notopfer Berlin (erhoben bis zum ) und Vermögensteuer (seit 1997 nicht mehr erhoben) sowie
frühere österreichische Steuern: die Beiträge vom Einkommen zur För...