DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
Exner, Das neue deutsch-norwegische Doppelbesteuerungsabkommen, RIW 1992, 923; Jirousek, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen, SWI 1996, 262; Skaar, International Aspects of the Norwegian Imputed Personal Income Tax, Intertax 1993, 75; Viherkenttä, Die Steuerreform in den nordischen Staaten – ein neuer Ansatz der Einkommensbesteuerung, IStR 1994, 414.
1Art. 16 DBA-Norwegen befaßt sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen bzw. der Vergütung als Mitglied eines ähnlichen nichtgeschäftsführenden Organs (Erweiterung gegenüber OECD-MA). Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Norwegen, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Norwegen, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4 DBA-Norwegen, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c DBA-Norwegen, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff.
3Da unter „Person” i. S. des Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Norwegen auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen fallen, ist Art. 16 DBA-Norwegen auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
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