DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 DBA-Norwegen regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung erzielt werden. Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 DBA-Norwegen vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).
2Art. 14 DBA-Norwegen entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – wörtlich dem OECD-MA.
3Nicht anwendbar ist Art. 14 DBA-Norwegen in den Fällen, in denen die ausgeübte selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen auf dem Festlandsockel steht. In diesen Fällen geht die Spezialregelung des Art. 20 DBA-Norwegen der Regelung des Art. 14 vor (vgl. Art. 20 Abs. 1 DBA-Norwegen). Dies gilt aber nur dann, wenn die Tätigkeit mehr als 30 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 DBA-Norwegen; vgl. BT-Drucks. 12/4072, S. 32 zu Art. 20).
4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Norwegen, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4 DBA-Norwegen, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Norwegen.
5Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen fallen ...