DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Art. 12 DBA-Norwegen folgt dem OECD-MA.
2In Abs. 1 ist bestimmt, daß Lizenzgebühren nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können. Dem Quellenstaat steht kein Besteuerungsrecht zu.
3Nach Abs. 4 des Protokoll bezeichnet der Begriff „Nutzungsberechtigter” denjenigen, dem das den Einkünften zugrundeliegende Recht zusteht und dem nach dem Recht beider Staaten die Einkünfte zuzurechnen sind.
4Die Bestimmung des Begriffs „Lizenzgebühren” entspricht der des OECD-MA in der Fassung von 1992. Dies bedeutet, daß Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung nicht unter den Ausdruck Lizenzgebühren fallen.
5Abs. 3 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt, Abs. 4 schränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Teil der Lizenzgebühren ein, der bei Anwendung des Grundsatzes des Fremdverhaltens als angemessen gilt.