Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Abweichend zum OECD-MA, aber deutscher Abkommenspolitik folgend, können Zinsen nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 DBA-Norwegen). Zinsen können nicht im Quellenstaat besteuert werden.

2Nach Abs. 4 des Protokolls bezeichnet der Begriff „Nutzungsberechtigter” denjenigen, dem das den Einkünften zugrundeliegende Recht zusteht und dem nach dem Recht beider Staaten die Einkünfte zuzurechnen sind.

3Die Bestimmung des Begriffs „Zinsen” entspricht weitgehend der des OECD-MA, abgesehen davon, daß unter Bezug auf das nationale Recht des Quellenstaats auch die Einkünfte Zinsen sind, die nach dem Recht dieses Staates wie Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Damit enthält das Abkommen eine weite Zinsdefinition. Ausdrücklich ist klargestellt, daß die Einkunftsqualifizierung als Dividenden der als Zinsen vorgeht (Abs. 2 Satz 2).

4Abs. 3 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt, Abs. 4 die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf den Teil der Zinsen, der auf der Grundlage des Grundsatzes des Fremdverhaltens als angemessen gilt.

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