DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Der Wortlaut dieser Regelung entspricht vollständig demjenigen von Art. 9 OECD-MA. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen worden.
2Das DBA sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Außerdem hat Norwegen einen Vorbehalt gegen die Übernahme von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA in seine Abkommen angemeldet. Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.). Außerdem wird in Art. 25 Abs. 4 DBA-Norwegen das Verständigungsverfahren für „eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9” ausdrücklich für anwendbar erklärt.
3Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. 11 Abs. 4) und für die Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 4) enthalten, Danach können Leistungen, die aufgrund „besonderer Beziehungen” übersteigert sind, berichtigt werden. Diese Regelungen sind gegenüber Art. 9 als lex specialis anzusehen und genießen deshalb Vorrang (so auch Pöllath, in: Vogel, DBA, Art. 11 Rn. 109).
4Diese Berichtigungsvorschrifte...