DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 29 DBA Niederlande regelt, dass die Vertragsstaaten die in diesem Abkommen vorgesehenen Entlastungen (Freistellung oder Erstattung) von der Quellenbesteuerung gewähren müssen und hierfür innerstaatliche Verfahren zur Anwendung kommen. Protokoll Nr. XIX zu Art. 29 DBA Niederlande enthält Spezialbestimmungen für Investmentvermögen oder Personengesellschaften und für geschlossene Fonds für gemeinsame Rechnung.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Das OECD-MA 2017 enthält keine Vorschrift, die Art. 29 DBA Niederlande entspricht. Art. 27 VHG-DBA sowie jüngere deutsche DBA (z. B. Art. 28 DBA China, Art. 28 DBA Irland) sehen ebenfalls gesonderte Artikel betreffend Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung vor. Die in diesen anderen deutschen DBA geregelten Verfahrensregeln beziehen sich – im Gegensatz zu Art. 29 DBA Niederlande – regelmäßig ausdrücklich auf von einem Vertragsstaat im Abzugsverfahren erhobene Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte; außerdem regeln sie u. a. Fristen für die Antragstellung auf Erstattung von Quellensteuern und die Verpflichtungen zur Au...