DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 DBA Niederlande enthält eine sog. große Auskunftsklausel (Abs. 1), die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen Deutschland und den Niederlanden erlaubt. Darüber hinaus werden die Geheimhaltung und die Verwendung der übermittelten Informationen (Abs. 2), der Informationsaustausch im Rahmen eines Schiedsverfahrens i. S. des Art. 25 Abs. 5 DBA Niederlande (Abs. 3), Beschränkungen des Informationsaustausches (Abs. 4), die Ermittlungsverpflichtung des ersuchten Vertragsstaates (Abs. 5) sowie die Gewährleistung des Informationsaustausches in bestimmten Fällen (Abs. 6) geregelt.
2Art. 27 DBA Niederlande ist von Art. 28 DBA Niederlande abzugrenzen. So dient Art. 28 DBA Niederlande vor allem der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden bei der Erhebung der Steuern (Beitreibung) und damit der Durchsetzung eines bereits bestehenden Steueranspruchs. Art. 27 DBA Niederlande dient hingegen vor allem der zeitlich vorgelagerten Sachverhaltsermittlung und damit der Prüfung des Bestehens eines Steueranspruchs.
3–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
6Art. 27 DBA Niederlande stimmt inhaltlich mit Art. 26 OECD-MA 2017 überein. Unterschiede im Wortlaut des Art. 27 DBA Niederlande zu Art. 26 OECD-MA 2017 führen zu keinen inhaltlichen Unterschieden. Zusätzlich...