DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 25 DBA Niederlande enthält Verfahrensvorschriften für die Beseitigung einer abkommenswidrigen Besteuerung (insbesondere die Vermeidung einer Doppelbesteuerung) in einem zwischenstaatlichen Verwaltungsverfahren, indem die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens beseitigen können (entweder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder ohne solch einen Antrag im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten). Art. 25 DBA Niederlande sieht grds. die folgenden drei Verfahrensarten vor, die jeweils gesondert und unabhängig voneinander durchgeführt werden können:
das Verständigungsverfahren i. e. S. zwecks Vermeidung einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung in Einzelfällen (Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA Niederlande);
das Konsultationsverfahren zwecks Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 DBA Niederlande);
das Konsultationsverfahren zwecks gemeinsamer Beratung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in den Abkommen nicht behandelt sind (Art. 25 Abs. 3 Satz 2 DBA Niederlande).
2Die Kons...