DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Art. 13 DBA Niederlande regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Quellenstaat und teilt in diesem Zusammenhang das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne zu. Die Abkommensvorschrift bestimmt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in diesem Zusammenhang als eigene Einkunftsart. Dies beruht darauf, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in den einzelnen Vertragsstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird und solche Gewinne (nur) teilweise einer speziellen Einkunftsart unterworfen, überwiegend jedoch als laufende Einkünfte behandelt werden, vgl. Gosch in GKGK, DBA, Art. 12 OECD-MA Rz. 1.
2Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Niederlande können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grds. im Belegenheitsstaat besteuert werden.
3Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft mit im anderen Vertragsstaat belegenem Grundbesitz (mehr als 75 % des Aktivvermögens) können nach Art. 13 Abs. 2 DBA Niederlande künftig grds. ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert werden. Davon ausgenommen sind Gewinne aus der Veräußerung vo...