Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 10 Dividenden

Prof. Stephan Rasch (März 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden. Art. 10 DBA Niederlande 2012 regelt die Besteuerung von Dividenden und weist in Abs. 1 das Besteuerungsrecht grds. dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zu. Art. 10 Abs. 2 DBA Niederlande räumt i. d. R. allerdings auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht ein, das der Höhe nach gestaffelt ist. Die Doppelbesteuerung wird nach den Regelungen des Methodenartikels des anzuwendenden DBA vermieden. Für sog. Schachteldividenden (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA Niederlande 2012) kann der Quellenstaat eine Steuer von max. 5 % des Bruttobetrags der Dividende erheben, in allen anderen Fällen (sog. Streubesitzdividenden gem. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c DBA Niederlande) beträgt der maximale Quellensteuersatz 15 %.

2Art. 10 Abs. 1 DBA Niederlande enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

3Nach Art. 10 Abs. 2 DBA Niederlande darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 % der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung...

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