DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Durch Art. 7 Abs. 1 DBA Niederlande erfolgt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Unternehmensgewinne. Im Grundsatz besteht ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, dieses wird jedoch entsprechend dem Betriebsstättenprinzip für die Gewinne eingeschränkt, die einer Betriebsstätte im anderen Staat (Betriebsstätten- bzw. Quellenstaat) zuordenbar sind. Art. 7 Abs. 2 DBA Niederlande regelt die Zurechnung von Gewinnen zu der Betriebsstätte. In engem Zusammenhang zu Abs. 2 enthält Abs. 3 eine Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund von Berichtigungen des Betriebsstättengewinns durch einen Vertragsstaat. Art. 7 Abs. 4 und 5 DBA Niederlande enthalten Sonderregelungen für Betriebsstätten in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten. Bei Art. 7 Abs. 4 und 5 DBA Niederlande handelt es sich um eine Abgrenzungs- bzw. Subsidiaritätsregelung.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 7 Abs. 1, 3 und 6 DBA Niederlande stimmen inhaltlich und wörtlich weitestgehend mit dem OECD-MA überein. Auch Art. 7 Abs. 2 DBA Niederlande entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 7 Abs. 2 OECD-MA, weicht vom Wortlaut bzw. der Wortreihenfolge des Musterabkommens jedoch deutlich ab. Die Abs. 4 und 5 haben keine Entsprechung in Art. 7 OECD-MA.
3–5Einstweilen frei