DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dem Belegenheitsprinzip folgend weist Art. 6 Abs. 1 DBA Niederlande dem Belegenheitsstaat von unbeweglichem Vermögen i. S. des Abs. 2 ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus diesem unbeweglichen Vermögen zu. Ein Ausschluss des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates der die Einkünfte erzielenden natürlichen Person erfolgt durch Art. 6 DBA Niederlande nicht. Die Doppelbesteuerung wird stattdessen, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat ist, nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Niederlande durch Freistellung der Einkünfte vermieden. Die freizustellenden Einkünfte dürfen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. d DBA Niederlande bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Die Niederlande wenden ebenfalls die Freistellung unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts an (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a, b DBA Niederlande).
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DBA Niederlande stimmen wörtlich mit dem OECD-MA überein. Art. 6 Abs. 2 DBA Niederlande weicht von Art. 6 Abs. 2 OECD-MA dahingehend ab, dass erstere Norm einerseits den Begriff „natürliche Ressourcen“ anstelle von „Bodenschätze“ und andererseits „Seeschiffe [und] Binnenschiffe“ anstelle von „Schiffe“ verwendet. Art. 6 Abs. 2 VHG-DBA nennt ebenfalls den Begriff „natürlich...