DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Niederlande enthält die Definition des für Art. 7 DBA Niederlande elementaren Betriebsstättenbegriffs, der überdies auch in Art. 10 Abs. 4, 5, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 DBA Niederlande verwendet wird. Das Bestehen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte führt grundsätzlich zu einem Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaates für der Betriebsstätte zuordenbare Einkünfte. Art. 5 DBA Niederlande enthält zum einen den Grundtatbestand der Betriebsstätte sowie einen Positiv- und Negativkatalog und Sonderregelungen für Tätigkeiten vor der Küste. Zum anderen bestehen Regelungen zu sog. Vertreterbetriebsstätten und verbundenen Unternehmen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Mit Ausnahme der Abs. 4–6 (Sonderregelungen für Offshore-Tätigkeiten) stimmen Aufbau und Wortlaut von Art. 5 DBA Niederlande weitestgehend mit Art. 5 OECD-MA 2014 überein. Unterschiede zum OECD-MA 2017 ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Abs. 7–9. Auch enthält Art. 5 DBA Niederlande keine „Anti-Fragmentierungs-Regel“ entsprechend Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA 2017. Die einzelnen Abweichungen vom OECD-MA oder der VHG-DBA werden im Rahmen der systematischen Kommentierung dargestellt.
3–5Einstweilen frei