DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit. Nach Art. 4 Abs. 1 DBA Niederlande wird hierbei grds. an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln Art. 4 Abs. 2 und 3 DBA Niederlande nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt. Art. 4 Abs. 4 DBA Niederlande bestimmt die Ansässigkeit juristischer Personen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet. Einzelheiten hierzu werden in der Anlage zum Abkommen geregelt. Nr. II des Protokolls zum Abkommen regelt auf niederländischen Wunsch, dass auch eine im nationalen Recht steuerbefreite Person nach dem Abkommen ansässig ist. Diese klarstellende Vorschrift war aufgrund einer Entscheidung des höchsten niederländischen Finanzgerichts notwendig.
2Art. 4 OECD-MA und gleichermaßen Art. 4 DBA Niederlande sind Definitionsnorm und für die Anwendung von DBA von zentraler Bedeutung (vgl. Valta/Langner in GKGK, DBA, Art. 4 OECD-MA Rz. 5).
3Einstweilen frei