DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA Niederlande behandelt allgemeine Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Auslegung der Abkommensnormen bedeutsam sind. Hierzu enthält Art. 3 Abs. 1 DBA Niederlande eine Reihe von Begriffsdefinitionen. Um Qualifikationskonflikte zu vermeiden, definiert Art. 3 Abs. 1 DBA Niederlande bestimmte Begriffe abkommensautonom. Der Vorrang der abkommensautonomen Auslegung gilt auch in den Fällen abkommensrechtlich nicht definierter Begriffe und hindert den Anwender insoweit am Rückgriff auf das innerstaatliche Recht (vgl. Cloer in GKGK, DBA, Art. 3 DBA Tschechien Rz. 1). Gleichermaßen gelten die Definitionen nicht für die Auslegung des nationalen Steuerrechts. Wirkung haben die Definitionen für das gesamte Abkommen.
2Umfasst sind die Begriffe Vertragsstaat, Deutschland, Niederlande, Person, Gesellschaft, Unternehmen, Geschäftstätigkeit, Unternehmen eines Vertragsstaates, Internationaler Verkehr, grenzüberschreitendes Gewerbegebiet, Staatsangehöriger und zuständige Behörde.
3Art. 3 Abs. 2 DBA Niederlande verweist für im Abkommen nicht definierte Ausdrücke auf das nationale Recht der Vertragsstaaten.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 3 Abs. 1 DBA Niederlande stimmt fas...