DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
Erläuterungen
1Die Regelung entspricht im wesentlichen Art. 28 OECD-MA. Auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen.
2In den folgenden Punkten weicht das DBA-Neuseeland von Art. 28 OECD-MA ab:
Die Regelung gilt nur für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf neuseeländischer Seite.
In Betracht kommen hierfür nur Drittstaaten-Gebiete, für die Neuseeland international zuständig ist.
3Bislang wurde von der Möglichkeit einer räumlichen Ausdehnung i. S. d. Vorschrift noch kein Gebrauch gemacht.
4; 5 Einstweilen frei