DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
Literatur: Bachmann, Gesellschafts- und Steuerrecht in Neuseeland, IWB F. 9 Neuseeland Gr. 3 S. 17 ff.; Höffken, Überblick über das deutsch-neuseeländische Doppelbesteuerungsabkommen, IWB F. 9 Neuseeland Gr. 2 S. 13 ff.
A. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 8 und 10 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
B. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Neuseeland (Abs. 1)
2Bei einer in Neuseeland ansässigen Person erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem Abkommen ausschließlich durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Die Möglichkeit der Steueranrechnung bezieht sich auf die in Deutschland gezahlte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und auf die Gewerbesteuer. Nicht anrechenbar i...