DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
1Art. 19 DBA-Neuseeland entspricht grundsätzlich dem OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht sowohl für Aktivbezüge für hoheitliche Tätigkeiten als auch entsprechende Ruhegehälter dem Besteuerungsrecht des Kassenstaats zugewiesen werden. Lediglich für den Fall, daß die Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Betrieb gewerblicher Art gezahlt werden, gelten die Regelungen des Art. 15 und 16 (i. d. R. Tätigkeitsprinzip) bzw. 18 (Wohnsitzprinzip) des DBA-Neuseeland.
2; 3Einstweilen frei