DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 DBA-Neuseeland befaßt sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlicher Zahlungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Neuseeland, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Neuseeland, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4 DBA-Neuseeland, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b DBA-Neuseeland, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff.
3Da unter „Person” i. S. des Abkommmens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Neuseeland auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen fallen, die für die Besteuerung als selbständige Steuersubjekte behandelt werden, ist Art. 16 DBA-Neuseeland auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer anderen Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
4; 5Einstweilen frei
6Die aus Neuseeland bezogenen Vergütungen i. S. des Art. 16 DBA-Neuseeland werden in Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. dd DBA-Neuseeland der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die neuseeländische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der neuseeländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2