DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 DBA-Neuseeland ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Absatz 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit im „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip, vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff.). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Abs. 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Absatz 3 enthält eine Spezialregelung für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen.
2Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Vertragsbild des OECD-MA. Eine wesentliche Abweichung besteht bei der 183-Tage-Regelung des Absatzes 2. Hier wird nicht auf einen „verschiebbaren Zwölfmonatszeitraum”, sondern auf das Steuerjahr abgestellt (siehe im einzelnen Rn. 9 ff.).
3; 4Einstweilen frei
II. Wohnsitzstaatsbesteuerung; Arbeitsortprinzip (Abs. 1)
5Art. 15 Abs. 1 DBA-Neuseeland stimmt – von unwesentlichen Abweichungen im Wortlaut abgesehen – inhaltlich mit Art. 15 Abs. 1 OECD-MA überein.
6Bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches von Art. 15 DBA-Neuseeland sind als vorrangig neben den auch im OECD-MA ausdrücklich genannten Regel...