DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 DBA-Neuseeland regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung erzielt werden. Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17 DBA-Neuseeland, die insoweit dem Art. 14 DBA-Neuseeland vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).
2Art. 14 DBA-Neuseeland entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 DBA-Neuseeland – dem OECD-MA.
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Neuseeland, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4 DBA-Neuseeland, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b DBA-Neuseeland.
4Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger fallen, die als solche der Besteuerung unterliegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Neuseeland), ist Art. 14 DBA-Neuseeland grundsätzlich auch auf die selbständige Tätigkeit einer Gesellschaft oder einer Personenvereinigung anwendbar (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 16).
5; 6Einstweilen frei
7Die aus Neuseeland bezogenen Einkünfte i. S. des Art. 14 DBA-Neuseeland, die nach dem Abkommen in Neuseeland besteuert werden können, sind in Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, 2 DBA-Neuseeland unter Beachtung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 EStG von der Besteuerung freigestellt.
8Die aus Deutschland bezogenen Einkün...